Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hamburg, Januar 2020, FANTEC GmbH

§1 Geltungsumfang 

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen oder Leistungen an Unternehmer im Sinne des § 301 Abs. 1 BGB. Abweichenden Bedingungen des Käufers insbesondere Einkaufsbedingungen widersprechend wir ausdrücklich, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

 

§2 Beratung 

Die Beratung des Kunden, insbesondere für die Verwendung der Ware, erfolgt ohne Gewähr. Angaben in Prospekten, Katalogen oder allgemeinen technischen Unterlagen sind nur verbindlich, wenn schriftlich auf sie Bezug genommen wird. Wird die Ware anders verwandt, als vom Hersteller vorgesehen, oder abweichend von seinen Vorgaben in andere Maschinen und Anlagen eingebaut, haften wir weder für Schäden an der Ware noch für weitergehende Schäden. Abweichende Absprachen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unserer Geschäftsführung.

 

§3 Angebote

3.1 Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit unverbindlich, es sei denn sie enthalten eine ausdrückliche Annahmefrist. Produktänderungen bei Anpassung an den technischen Fortschritt bleiben vorbehalten.

 

3.2 Eine Bestellung wird für uns erst verbindlich, wenn wir sie in Textform bestätigen.

 

 

§4 Preise und Zahlung

4.1 Die Preise verstehen sich netto ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

4.2 Rechnungsbeträge sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Im letztgenannten Fall ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang der Zahlung bei uns maßgebend. Zahlungen sind erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf unserem Konto endgültig verfügbar ist.

 

4.3 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden und ist der Kunde trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so sind wir, soweit wir selbst noch nicht geleistet haben, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

4.4 Wechsel nehmen wir nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Kunden zu tragen. Wir haften nicht für eine rechtzeitige Vorlage der Urkunde.

 

4.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn es auf dem zugrunde liegenden Liefervertrag beruht.

 

 

§5 Lieferung und Fristen

5.1 Wir sind bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher Zusage durch uns. Kommen wir damit in Verzug hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder Lager verlässt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

 

5.2 Die Verbindlichkeit von Fristen und Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Angaben macht und die gegebenenfalls nötigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellt. Eine Lieferung kann von uns zurückgehalten werden, wenn der Kunde mit wesentlichen Vertrags- und insbesondere Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.

 

5.3 Können wir aufgrund höherer Gewalt jeder Art, unvorhersehbaren Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Krieg, Terrorakten, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbaren Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmängeln, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder anderen von uns nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, verbindlich angegebene Fristen nicht einhalten, ist der Kunde berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn er wegen der Lieferverzögerung kein Interesse an der Lieferung hat, es sei denn er hat die Ware bereits erhalten.

 

5.4 Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen sind wie nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.

 

5.5 Wird uns durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, stellt uns dies von der Lieferverpflichtung frei. Dies gilt auch, falls die genannten Ereignisse auf unseren Betrieb oder den Inhalt unserer Leistung so wesentlich einwirken, dass wir an der Ausführung des Vertrages gehindert sind.

 

5.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, in den vorgenannten Fällen, sei es wegen Rücktritts oder Verzuges, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

5.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an Teillieferungen kein Interesse hat und die vereinbarte Leistungszeit überschritten ist, Beanstandungen an Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung.

 

§ 6 Versand, Gefahrübergang

6.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager, Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Zu einer Rücknahme der Verpackung sind wir nicht verpflichtet.

 

6.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer und bei Abholung mit der Bereitstellung auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen die Transportgefahren zu versichern.

 

 

§7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst bei vollständiger Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus allen geschlossenen Kaufverträge an den Kunden über. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen gegen den Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

 

7.2 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits mit Abschluss des Vertrages über die Weiterveräußerung an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstandene Eigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache so sind wir uns darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeitenden bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Verfügungen über das Eigentum (z.B. Verpfändung, Sicherheitsübereignung) nur nach unserer vorherigen Zustimmung vorzunehmen.

 

7.3 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren veräußert wird. Der Kunde ist bis zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware einzubeziehen. Er ist nicht berechtigt, über solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen, soweit dadurch unsere Rechte berührt sind.

 

7.4 Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über ihre Abtretung zu unterrichten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.

 

§8 Gewährleistung

8.1 Wir übernehmen die Gewähr dafür, dass die Ware bei Übergabe frei von Mängeln ist, die den bestimmungsgemäßen Nutzwert aufheben oder mindern.

 

8.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Überspannung, Blitzschlag und ähnliche äußere Einflüsse, sowie durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und nicht ordnungsgemäß vorgenommene Wartung und Nichtbeachtung der Betriebsanleitung entstanden sind. Dasselbe gilt für Mängel, auf Grund derer die Ware bereits verbilligt abgegeben wurde.

 

8.3 Der Kunde ist verpflichtet die in Empfang genommene Ware nach Maßgabe des §377 HGB zu untersuchen und uns etwaige Mängel in Textform unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, gilt die Ware als genehmigt und mangelfrei.

 

8.4 Bei berechtigten Reklamationen leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder bei Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung mindestens zweimal fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten.

 

8.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Ware ohne unsere Zustimmung eigenmächtig nachbearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Bearbeitung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.  

 

8.6 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. 7.6 Schadenersatzansprüche wegen eines Sachmangels sind nach Maßgabe des § ausgeschlossen.

 

§9 Rechtsmängel

Führt die Benutzung der gelieferten Sache zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller grundsätzlich die Möglichkeit oder das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, sind sowohl der Besteller wie der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

§10 Haftung

10.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus Gewährleistung.

 

10.2 Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

 

10.3 Unsere Produkte dürfen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung im medizinischen Bereich oder in der Luftfahrt verwendet werden.

 

10.4 Diese Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unsere Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

§11 Verjährung

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet, alle übrigen Ansprüche in 2 Jahren. Dies gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. § 479 BGB bleibt unberührt.

 

§12 Auftragsabwicklung

Die bei der Bearbeitung der Bestellungen erhaltenen Daten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes in Datenspeicheranlagen erfasst und weiterverarbeitet.

 

§13 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen, auch frachtfreie, ist Hamburg. Dies gilt auch für Verpflichtungen des Kunden einschließlich Zahlung.

 

13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

13.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen das UN-Kaufrecht (CISG), dessen Anwendung ausgeschlossen wird.

 

FANTEC GmbH
Hamburg, Januar 2020